D Flow Global GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

der D Flow Global GmbH, Martener Str. 328, 44379 Dortmund (nachfolgend „Verkäufer")

Stand: Juli 2026 – Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen") gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Waren") zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, gleich ob der Verkäufer die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3 Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen dieser Bedingungen wird der Verkäufer den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

1.5 Begriffsbestimmungen:

  • „Geschäftstag": ein Tag (außer Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage), an dem die Banken in Dortmund für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind.
  • „Bestellung": das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages über die Waren.
  • „Auftragsbestätigung": die Annahme der Bestellung durch den Verkäufer gemäß § 2.2.
  • „Spezifikation": jede zwischen den Parteien vereinbarte Beschreibung der Waren einschließlich zugehöriger Pläne und Zeichnungen.
  • „CISG": das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

1.6 Soweit in diesen Bedingungen Schriftform verlangt wird, genügt zu ihrer Wahrung die Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

2.2 Die Bestellung der Waren durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB). Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Bestellung und eine von ihm übermittelte Spezifikation vollständig und richtig sind. Der Verkäufer ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Waren an den Kunden; erst damit kommt der Vertrag zustande.

2.3 Der Vertrag einschließlich dieser Bedingungen gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden. Öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen von Herstellern) sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in Bezug genommen wurden.

§ 3 Waren, Beschaffenheit, Kundenspezifikationen

3.1 Die geschuldete Beschaffenheit der Waren ergibt sich abschließend aus der vereinbarten Spezifikation bzw. der Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie (§ 443 BGB) oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet ist.

3.2 Der Verkäufer behält sich handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen sowie Änderungen der Waren vor, soweit diese durch zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben veranlasst sind und die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3.3 Beruhen die Waren auf Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Kunden, steht der Kunde dafür ein, dass durch deren vertragsgemäße Umsetzung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt den Verkäufer von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter aus einer solchen Verletzung frei und ersetzt die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Kunde die Verletzung zu vertreten hat.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Jeder Lieferung liegt ein Lieferschein bei, der das Bestelldatum, die relevanten Referenznummern von Kunde und Verkäufer, Art und Menge der Waren (einschließlich Artikelnummern), besondere Lagerhinweise (soweit vorhanden) sowie bei Teillieferungen den noch ausstehenden Restbestand ausweist.

4.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager Dortmund (Erfüllungsort für die Lieferpflicht und eine etwaige Nacherfüllung) an den in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Bestimmungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Grenzüberschreitende Lieferungen erfolgen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, FCA Martener Str. 328, 44379 Dortmund (Incoterms® 2020).

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über (§ 447 BGB); bei Vereinbarung einer Lieferklausel nach Incoterms® 2020 richtet sich der Gefahrübergang nach dieser. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet (§ 446 Satz 3 BGB).

4.4 Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) bleibt vorbehalten.

4.5 Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (§ 13) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z. B. nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts). Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB); in jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden erforderlich.

4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- und Versicherungskosten) zu verlangen (§§ 293 ff., 304 BGB). Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien unbenommen.

4.7 Nimmt der Kunde die Waren nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Anzeige der Bereitstellung ab, ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Waren im Wege des Selbsthilfeverkaufs nach § 373 HGB zu verwerten oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.8 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.9 Versand- und Verpackungskosten werden, soweit vereinbart, in der Auftragsbestätigung ausgewiesen und gesondert berechnet. Transport- und Umverpackungen nimmt der Verkäufer nach Maßgabe der verpackungsrechtlichen Vorschriften (§ 15 VerpackG) zurück; im Übrigen verwertet bzw. entsorgt der Kunde die Verpackungen auf eigene Kosten.

4.10 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Kunde für die Einhaltung der einschlägigen Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes sowie für die Entrichtung etwaiger Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer) verantwortlich, soweit sich aus der vereinbarten Lieferklausel nichts anderes ergibt. Ergänzend gilt § 8.

§ 5 Mängelansprüche, Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 434 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in allen Fällen die gesetzlichen Sondervorschriften über den Rückgriff in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB).

5.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB; bei Anwendbarkeit des CISG: Art. 38, 39 CISG) nachgekommen ist. Der Kunde hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Geschäftstagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen (§ 377 Abs. 2, 3 HGB).

5.3 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet (§ 439 Abs. 1 BGB). Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern (§ 439 Abs. 4, § 275 BGB), bleibt unberührt.

5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten (§ 320 BGB).

5.5 Der Kunde hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB). Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus und hätte der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung erkennen können, kann der Verkäufer Ersatz der hieraus entstandenen Kosten verlangen.

5.6 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

5.7 Mängelansprüche bestehen nicht:

a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;

b) bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder ungewöhnlicher äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;

c) wenn der Mangel darauf beruht, dass der Kunde Bedienungs-, Wartungs- oder Lagerhinweise des Verkäufers oder – bei deren Fehlen – die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet hat;

d) wenn der Mangel auf einer vom Kunden beigestellten Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation beruht (§ 3.3 bleibt unberührt);

e) wenn der Kunde oder ein Dritter die Waren ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unsachgemäß verändert oder instand gesetzt hat und der Mangel hierauf beruht;

f) bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß).

Die Beweislastverteilung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

5.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

5.9 Verjährung: Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Waren. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen und längere Fristen, insbesondere für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 445b BGB) sowie für Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 11.1; für diese gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5.10 Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Verkäufer und sind mit einem Rücksendeschein zu versehen, der Name und Anschrift des Kunden, Menge und Bezeichnung der Waren, Bestell- und Rechnungsnummer sowie den Rücksendegrund angibt. Waren sind, soweit möglich, in der Originalverpackung zurückzusenden.

5.11 Ergänzung bei Anwendbarkeit des CISG (§ 14.6 lit. b):

a) § 5.2 konkretisiert die Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten der Art. 38, 39 CISG; die Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG sowie Art. 40 und Art. 44 CISG bleiben unberührt.

b) Eine Aufhebung des Vertrages durch den Kunden setzt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG voraus.

c) Die Rechte des Kunden bei Vertragswidrigkeit der Waren richten sich im Übrigen nach Art. 45 ff. CISG mit der Maßgabe, dass dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (Art. 48 CISG) zu geben ist, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

d) § 5.9 (Verjährung) gilt entsprechend; die Verjährung richtet sich ergänzend nach deutschem Recht (Art. 3 des Gesetzes zu dem CISG i. V. m. § 438 BGB).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt / Kontokorrentvorbehalt).

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen (§ 6.6 lit. e).

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und/oder die Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Waren herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß lit. c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall gilt ergänzend:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt (§ 950 BGB). Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Waren oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß lit. a) zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in § 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben (Freigabeklausel).

6.6 Bis zum vollständigen Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet:

a) die Waren getrennt von anderen Waren zu lagern bzw. so zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum des Verkäufers erkennbar bleiben;

b) Kennzeichnungen und Verpackungen der Waren nicht zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen;

c) die Waren pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) zum Neuwert zu versichern;

d) die Waren nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers – außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs – zu verändern;

e) den Verkäufer über Zugriffe Dritter und Umstände nach § 10.2 unverzüglich zu unterrichten;

f) dem Verkäufer auf Anforderung Auskunft über den Verbleib der Waren zu erteilen.

6.7 Bei Lieferungen in das Ausland gilt: Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht am Lageort der Waren nicht oder nur eingeschränkt wirksam, gilt diejenige dem Eigentumsvorbehalt in ihrer Sicherungswirkung am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart, die nach diesem Recht zulässig ist. Der Kunde ist verpflichtet, an allen Maßnahmen (z. B. Registrierung, Publizitätsakte, Formerfordernisse) mitzuwirken, die zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte erforderlich sind.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise, hilfsweise die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise des Verkäufers, ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben trägt der Kunde, soweit sie in der Auftragsbestätigung ausgewiesen sind oder sich aus einer vereinbarten Lieferklausel ergeben.

7.3 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen und von ihm nicht zu vertretenden Kostensteigerungen (insbesondere Material-, Energie-, Fracht- und Lohnkosten sowie Steuern und Abgaben) angemessen anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden hinsichtlich der noch nicht gelieferten Waren ein Rücktrittsrecht zu. Kostensenkungen sind in gleicher Weise preismindernd zu berücksichtigen.

7.4 Der Kaufpreis ist, sofern auf der Rechnung nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, jedoch nicht vor Ablieferung der Waren, rein netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig; maßgeblich ist der später eintretende Zeitpunkt. Zahlungen sind in Euro auf das vom Verkäufer benannte Konto zu leisten. Eine abweichende Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und darf gegenüber dem Verkäufer nicht grob unbillig sein (§ 271a BGB).

7.5 Der Verkäufer ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (insbesondere als E-Rechnung im strukturierten Format gemäß § 14 UStG, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) zu übermitteln.

7.6 Bei Kunden ohne eingeräumtes Kreditlimit sowie bei Neukunden ist der Verkäufer berechtigt, Lieferung gegen Vorkasse zu verlangen; der Kaufpreis wird in diesem Fall mit Zugang der Auftragsbestätigung fällig.

7.7 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß § 7.4 kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB). Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB; Basiszinssatz seit 01.07.2026: 1,52 %) zu verzinsen. Daneben ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB); diese ist auf einen geschuldeten Ersatz von Rechtsverfolgungskosten anzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Inkassokosten) bleibt vorbehalten; der handelsrechtliche Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

7.8 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß § 5.4 Satz 2, unberührt.

7.9 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB, Unsicherheitseinrede). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 8 Grenzüberschreitende Lieferungen: Umsatzsteuer, Exportkontrolle, Sanktionen

8.1 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Verkäufer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte, im Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden und mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Der Kunde hat den Wegfall, die Änderung oder die Ungültigkeit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer qualifiziert bestätigen zu lassen (§ 18e UStG) und bis zum Vorliegen einer gültigen Bestätigung Lieferungen nur unter Ausweis deutscher Umsatzsteuer auszuführen.

8.2 Beleg- und Nachweispflichten. Der Kunde ist verpflichtet, an den für die Steuerbefreiung erforderlichen Beleg- und Buchnachweisen unentgeltlich mitzuwirken. Befördert oder versendet der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Abholfall), hat der Kunde dem Verkäufer insbesondere eine ordnungsgemäße Gelangensbestätigung (§ 17b UStDV) oder einen gleichwertigen Alternativnachweis unaufgefordert, spätestens bis zum Ablauf des auf die Lieferung folgenden Kalendermonats, zu übermitteln. Bei Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet (§ 6 UStG) gilt Entsprechendes für die Ausfuhrnachweise (§§ 9 ff. UStDV).

8.3 Nachbelastung. Kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhrlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere fehlende oder ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unterlassene, verspätete oder unrichtige Nachweise oder Angaben), nicht gewährt werden oder wird sie nachträglich versagt, schuldet der Kunde dem Verkäufer den Betrag der auf die Lieferung entfallenden deutschen Umsatzsteuer zuzüglich etwaiger hierauf entfallender Zinsen (§ 233a AO) und ist zur unverzüglichen Zahlung nach Erhalt einer berichtigten Rechnung verpflichtet.

8.4 Exportkontrolle und Sanktionen. Der Kunde ist bei der Weitergabe der Waren an Dritte für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsrechts (insbesondere der Europäischen Union und – soweit anwendbar – der Vereinigten Staaten von Amerika) verantwortlich. Der Kunde wird die Waren weder unmittelbar noch mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen liefern oder für Zwecke verwenden, wenn und soweit dies gegen anwendbare Sanktions- oder Embargovorschriften verstößt.

8.5 Keine Wiederausfuhr nach Russland / Belarus. Soweit die Waren in den Anwendungsbereich des Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. des Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, ist es dem Kunden untersagt, die Waren unmittelbar oder mittelbar nach Russland bzw. Belarus oder zur Verwendung in Russland bzw. Belarus zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen. Der Kunde wird diese Verpflichtung seinen Abnehmern in der Lieferkette wirksam auferlegen und angemessene Anstrengungen unternehmen, ihre Einhaltung zu überwachen. Der Kunde unterrichtet den Verkäufer unverzüglich über jeden Verstoß und stellt dem Verkäufer auf Anforderung angemessene Nachweise über die Einhaltung zur Verfügung.

8.6 Rechtsfolgen; Erfüllungsvorbehalt. Ein Verstoß gegen § 8.4 oder § 8.5 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Verkäufer, von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen; der Kunde stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, Sanktionen und Bußgeldern frei, die auf einem vom Kunden zu vertretenden Verstoß beruhen. Die Vertragserfüllung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund von exportkontroll-, embargo- oder sanktionsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen und erforderliche Genehmigungen erteilt werden; Verzögerungen oder Unmöglichkeit aus diesen Gründen hat der Verkäufer nicht zu vertreten.

§ 9 Rückruf, Produktsicherheit

9.1 Der Kunde wird allen zumutbaren Aufforderungen im Zusammenhang mit einem Rückruf von Waren oder Teilen von Waren nachkommen, der durch den Hersteller, den Inhaber einer Zulassung oder eine zuständige Behörde veranlasst wird, und den Verkäufer bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Produktsicherheitsrecht (insbesondere Verordnung (EU) 2023/988 – GPSR – und ProdSG) unverzüglich und unentgeltlich unterstützen, insbesondere durch Weitergabe von Rückrufinformationen an seine Abnehmer und Bereitstellung von Vertriebsdaten.

§ 10 Leistungsverweigerung, Rücktritt, Kreditlimit

10.1 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – die Lieferung der Waren aus diesem und anderen Verträgen mit dem Kunden ganz oder teilweise verweigern, eingeräumte Kreditlimits mit sofortiger Wirkung herabsetzen oder widerrufen sowie gewährte Rabatte und Boni für noch nicht ausgeführte Lieferungen reduzieren oder streichen, wenn

a) der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus der Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise in Verzug ist; oder

b) einer der in § 10.2 genannten Umstände vorliegt oder nach objektiven Anhaltspunkten unmittelbar bevorsteht.

10.2 Maßgebliche Umstände im Sinne von § 10.1 lit. b) sind insbesondere:

a) der Kunde stellt seine Zahlungen ein oder erklärt sich außergerichtlich für zahlungsunfähig (§ 17 InsO);

b) der Kunde nimmt mit seinen Gläubigern oder einer Gläubigergruppe Verhandlungen über eine Stundung, einen außergerichtlichen Vergleich oder eine einvernehmliche Umschuldung seiner Verbindlichkeiten auf;

c) über das Vermögen des Kunden wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt (§§ 13 ff. InsO) oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt;

d) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Sicherungsvollstreckung o. Ä.) werden in wesentliche Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet und nicht binnen 14 Tagen aufgehoben;

e) der Kunde stellt seinen Geschäftsbetrieb ganz oder in wesentlichen Teilen ein oder droht dies an;

f) eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, durch die der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung gefährdet wird (§ 321 BGB).

10.3 Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich in den Fällen des § 10.2 nach § 321 Abs. 2 BGB sowie den übrigen gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte beider Parteien sowie die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere §§ 103 ff., 119 InsO und §§ 44 ff. StaRUG) bleiben unberührt; allein die Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den Kunden berechtigt nicht zu Maßnahmen nach § 10.1.

10.4 Im Falle der Beendigung des Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – hat der Kunde alle offenen, fälligen Rechnungen des Verkäufers nebst Zinsen unverzüglich auszugleichen. Bereits entstandene Rechte, Ansprüche und Pflichten der Parteien bleiben von der Beendigung unberührt. Bestimmungen, die ihrem Sinn und Zweck nach über die Beendigung hinaus gelten sollen (insbesondere §§ 6, 8, 11, 12 und 14), bleiben wirksam.

§ 11 Haftung

11.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;

d) im Umfang einer vom Verkäufer übernommenen Garantie (§ 443 BGB) oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos;

e) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

11.2 Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer – vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsmilderungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) – ausgeschlossen.

11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, sowie für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

11.5 Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.6 Bei Anwendbarkeit des CISG (§ 14.6 lit. b) bleibt die Begrenzung des Schadensersatzes auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Verlust (Art. 74 Satz 2 CISG) unberührt und gilt neben den vorstehenden Regelungen.

§ 12 Geheimhaltung

12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten, nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei (einschließlich Preisen, Konditionen, Spezifikationen und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des GeschGehG) vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und Dritten nicht ohne Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu machen.

12.2 Die Verpflichtung nach § 12.1 gilt während der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung. Sie gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden, von Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Die Rechte aus dem GeschGehG bleiben unberührt.

§ 13 Höhere Gewalt

13.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten (mit Ausnahme von Zahlungspflichten), soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, insbesondere: Krieg, Terrorismus, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Embargos und Sanktionen, Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände, Epidemien und Pandemien, Ausfall von Energie- und Kommunikationsnetzen oder Transportwegen, nukleare, chemische oder biologische Kontamination sowie rechtmäßige Streiks und Aussperrungen im eigenen Betrieb oder bei Vorlieferanten.

13.2 Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren und zumutbare Anstrengungen unternehmen, dessen Auswirkungen zu begrenzen. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Abtretung. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu übertragen, sofern hierdurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

14.2 Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung) sind in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

14.3 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

14.4 Keine Drittrechte. Der Vertrag begründet keine Rechte Dritter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

14.5 Änderungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

14.6 Anwendbares Recht. Für diese Bedingungen und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dabei gilt:

a) Hat der Kunde seine maßgebliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, findet das CISG keine Anwendung.

b) Hat der Kunde seine maßgebliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, findet das CISG Anwendung. Die Regelungen dieser Bedingungen gehen den Bestimmungen des CISG als Parteivereinbarung vor (Art. 6 CISG). Soweit weder diese Bedingungen noch das CISG eine Regelung enthalten (insbesondere für Verjährung, Eigentumsvorbehalt und dingliche Rechte, Aufrechnung und Zinshöhe), gilt ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss seines Kollisionsrechts.

Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach § 6 unterliegen bei Auslandsbezug dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl unzulässig oder unwirksam ist; § 6.7 bleibt unberührt.

14.7 Gerichtsstand. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis (einschließlich außervertraglicher Ansprüche) ist Dortmund, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz bzw. seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Brüssel Ia-VO). Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14.8 Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dortmund, soweit nichts anderes bestimmt ist.

14.9 Sprachfassungen. Diese Bedingungen bestehen in deutscher und englischer Sprache. Gegenüber Kunden mit Sitz oder maßgeblicher Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gilt die deutsche Fassung; gegenüber Kunden mit Sitz oder maßgeblicher Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die englische Fassung. Bei Zweifeln über die Auslegung von Rechtsbegriffen ist die Terminologie des deutschen Rechts maßgeblich.

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